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Regulierung und Versorgung

Mobilfunk-Versorgungsauflagen: Ziele, Fristen und Kontrolle

Welche Ausbaupflichten gelten an deinem Ort? Die Karte zeigt die erfassten Gemeinden und Verkehrswege. Darunter findest du Ziele, Fristen, den historischen Vergleich und die Kontrolle der Auflagen.

Versorgungsauflagen auf der Karte

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Suche einen Ort oder eine Straße, etwa „Prenzlau“ oder „B 109 Prenzlau“. Ein Klick auf eine Gemeindefläche oder einen Straßenabschnitt zeigt Auflage und Stichtag. Die Karte nutzt amtliche Geodaten; die fünf Originalübersichten aus Anlage 5 sind über den Link in der Karte erreichbar.

Die ausgewiesene Netzabdeckung findest du in unserer Mobilfunk-Monitoring-Karte. Für den Empfang an einer konkreten Adresse hilft der Ratgeber LTE-Verfügbarkeit prüfen.

Welche Auflagen gelten für Telekom, Vodafone und O₂?

Die Entscheidung vom 24. März 2025 (BK1-22/001) verlängert Frequenznutzungsrechte bei 800, 1.800 und 2.600 MHz. Die folgenden Ziele gelten jeweils für Telekom, Vodafone und Telefónica (O₂). Jeder der drei Betreiber muss sie erfüllen; bei den neuen Verkehrswege-Auflagen ist ein durchgehender Zugang zu Sprach- und breitbandigen Datendiensten vorgesehen.

Frequenzverlängerung 2025 · je Betreiber: Telekom, Vodafone und O₂
BezugsraumMindestversorgungDatenrate im DownloadGilt ab
Dünn besiedelte Gemeinden99 % der dortigen Haushalte, zusammen betrachtet je Bundesland100 Mbit/s1. Januar 2029
Alle BundesstraßenDurchgehende Versorgung entlang der Straße100 Mbit/s1. Januar 2029
Alle Landes- und StaatsstraßenDurchgehende Versorgung entlang der Straße50 Mbit/s1. Januar 2029
Binnenwasserstraßen des Kernnetzes des BundesDurchgehende Versorgung entlang der erfassten Wasserwege50 Mbit/s1. Januar 2029
Alle KreisstraßenDurchgehende Versorgung entlang der Straße50 Mbit/s1. Januar 2030
Gesamte BundesflächeMindestens 99,5 % der Fläche Deutschlands50 Mbit/s1. Januar 2030

Bei den Straßen gehören die zugehörigen Tunnel zur Versorgungsvorgabe. Maßgeblich sind der Beschluss und die jeweilige amtliche Straßen- bzw. Wasserwegeklasse. Quelle: Entscheidung 2025, III.2.2–6 und Anlage 5.

Was bedeutet die Datenrate? Die Vorgaben beziehen sich auf den Downlink im Antennensektor und die Versorgung im Freien. Die gleichzeitig aktiven Nutzer teilen sich die verfügbare Kapazität. Für den Empfang im Haus kommen unter anderem die Gebäudedämpfung und die Lage des Geräts hinzu. Die Bundesnetzagentur erläutert diese technischen Bedingungen im Verbraucherportal.

Welche eigenen Ausbauziele gelten für 1&1?

1&1 erhielt bei der Vergabe 2019 als neuer Netzbetreiber andere Ausbauvorgaben. Die Haushaltsquoten beziehen sich auf Deutschland insgesamt. Für die 1.000 Basisstationen war zusätzlich eine Verteilung nach dem Länderproporz vorgesehen.

1&1 · gesonderte Ausbauziele aus der Vergabe 2019
FristAuflageDokumentierter Stand
31. Dezember 20221.000 Basisstationen für 5G-Anwendungen in Betrieb, verteilt nach dem LänderproporzFrist verfehlt; laut Jahresbericht 2025 inzwischen mehr als 1.000 entsprechende Basisstationen in Betrieb
31. Dezember 2025Mindestens 25 % der Haushalte bundesweit mit mindestens 100 Mbit/sLaut Bundesnetzagentur erfüllt (Jahresbericht 2025)
31. Dezember 2030Mindestens 50 % der Haushalte bundesweit mit mindestens 100 Mbit/sKünftiger Zieltermin

Die Ziele sind im Überblick der Bundesnetzagentur aufgeführt. Der dokumentierte Erfüllungsstand stammt aus dem Jahresbericht Telekommunikation 2025, S. 84–85. Haushaltsquote und Flächenquote haben unterschiedliche Bezugsgrößen: Mit Standorten in dicht besiedelten Städten lassen sich viele Haushalte auf vergleichsweise kleiner Fläche erreichen.

Für die Nutzung außerhalb der eigenen Ausbaugebiete greift 1&1 auf National Roaming zurück: Kunden werden dort über das Netz eines Vertragspartners versorgt. Die Frequenzverlängerung 2025 enthält für 1&1 unter anderem Regelungen zu National Roaming und Verhandlungen über die gemeinsame Nutzung niedriger Frequenzen. Die oben genannten neuen Flächen- und Verkehrswegeziele richten sich an die drei Zuteilungsinhaber Telekom, Vodafone und O₂. Quelle: Entscheidung 2025, III.2.9–11.

Was hat sich gegenüber den Auktionen 2015 und 2019 geändert?

Ausgewählte Ausbaupflichten im Vergleich · etablierte Netzbetreiber
EntscheidungHaushalte oder FlächeVerkehrswege und Fristen
Auktion 201598 % der Haushalte bundesweit und mindestens 97 % je Bundesland mit 50 Mbit/s im Antennensektor; ab 1. Januar 2020Vollständige Versorgung der Hauptverkehrswege (Autobahnen und Schiene)
Auktion 201998 % der Haushalte in jedem Bundesland mit mindestens 100 Mbit/s; bis Ende 2022Bis Ende 2022: Autobahnen, wichtige Bundesstraßen und fahrgaststarke Schienenwege mit 100 Mbit/s. Bis Ende 2024: übrige Bundesstraßen mit 100 Mbit/s; Landes-/Staatsstraßen, übrige Schienenwege, Seehäfen und Kernnetz der Wasserstraßen mit 50 Mbit/s
Verlängerung 2025Ab 2029: 99 % der Haushalte in dünn besiedelten Gemeinden je Bundesland mit 100 Mbit/s. Ab 2030: 99,5 % der Bundesfläche mit 50 Mbit/sNeue Verkehrswegeziele je Betreiber; Kreisstraßen ab 2030 einbezogen. Einzelheiten stehen in der Tabelle oben

Quellen zum historischen Vergleich: Auflagen aus der Auktion 2015, Jahresbericht Telekommunikation 2023 zur Vergabe 2019 und Frequenzverlängerung 2025. Die Vergabe 2019 enthielt darüber hinaus Pflichten zur Inbetriebnahme von 5G-Basisstationen und Standorten in weißen Flecken.

Zwei Änderungen sind für die Einordnung entscheidend. Erstens rückt mit der bundesweiten Flächenquote die Versorgung dünn besiedelter Gebiete stärker in den Mittelpunkt. Zweitens sehen die neuen Verkehrswege-Auflagen eine durchgehende Versorgung durch jeden der drei Betreiber vor. Bei den Bundes-, Landes- und Staatsstraßen sowie Wasser- und Schienenwegen der Vergabe 2019 war die Anrechnung der Versorgung durch andere Betreiber vorgesehen. Für Nutzer entscheidet damit künftig stärker die Abdeckung ihres eigenen Netzes entlang des gesamten Wegs. Die Bundesnetzagentur stellt die Anrechnungsregeln gegenüber.

Wie kontrolliert die Bundesnetzagentur die Auflagen?

Die Kontrolle verbindet Berichte der Betreiber mit technischen Prüfungen und Messungen vor Ort. Bei der Frequenzverlängerung 2025 sind vierteljährliche Berichte sowie zusätzliche Auskünfte auf Anforderung vorgesehen. Sie umfassen den Ausbauzustand, Planungen und Verzögerungsgründe. Quelle: Entscheidung 2025, III.2.13 und Begründung ab S. 180.

Vom Versorgungsbericht zur Entscheidung
  1. Betreiber berichtenNetzdaten, Ausbauplanung und Nachweise einreichen
  2. Behörde prüftAngaben auswerten und durch Messungen kontrollieren
  3. Behörde entscheidetErfüllung bewerten und bei Verstößen Maßnahmen prüfen

Vereinfachte Darstellung. Berichte und Messungen begleiten den Ausbau auch vor Ablauf der Fristen.

Messungen vor Ort: Der Prüf- und Messdienst überprüft gemeldete Versorgung durch Stichproben und Messfahrten. Allein 2022 erfasste er rund 15.000 km² und eine Fahrstrecke von rund 50.000 Kilometern. Bei der anschließenden Bewertung berücksichtigt die Behörde auch vorgetragene Ausbauhindernisse. Quelle: Bundesnetzagentur zur Überprüfung der Berichte aus der Auktion 2019.

Abgleich mit dem Monitoring: Für die öffentliche Versorgungskarte liefern die Betreiber berechnete Empfangsdaten. Die Bundesnetzagentur validiert diese unter anderem durch eigene Stichprobenmessungen und Hinweise aus der Smartphone-App Mobilfunk-Check. Die Monitoring-Karte zeigt den gemeldeten Versorgungsstand; die Bewertung einer Auflage folgt deren konkreten technischen und räumlichen Vorgaben. Quelle: Methodik des Mobilfunk-Monitorings.

Was passiert bei verfehlten Ausbauzielen?

Die Bundesnetzagentur kann Nachbesserungen verlangen und Fristen mit überprüfbaren Zwischenzielen setzen. Zwangsgelder dienen dazu, die Erfüllung einer Verpflichtung durchzusetzen; Bußgelder ahnden einen Verstoß. Welche Maßnahme im Einzelfall greift, hängt von der rechtlichen Grundlage und den Umständen der Verzögerung ab.

Ein Beispiel liefert die Auktion 2015: Nach der Prüfung Anfang 2020 setzte die Behörde den drei Betreibern Nachfristen und verlangte monatliche Fortschrittsberichte. Sie kündigte außerdem Zwangs- und Bußgelder an. Die damalige Mitteilung dokumentiert dieses Vorgehen.

Rechtsstand der Vergabe 2019: Im Jahresbericht 2025 berichtet die Bundesnetzagentur, dass sie die zugehörigen Ordnungswidrigkeitenverfahren nach Rechtskraft der Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. August 2024 eingestellt hat. Ob anhängige Durchsetzungsverfahren weiterbetrieben werden können, werde geprüft. Diese Verfahrenslage gehört zur Einordnung der damaligen Auflagen und Sanktionen. Quelle: Jahresbericht Telekommunikation 2025, S. 84–85.

Wie sind Haushaltsquoten, Autobahnen und Schienenwege einzuordnen?

Haushalte in dünn besiedelten Gemeinden: Für die 99-Prozent-Quote werden die Haushalte dieser Gemeinden innerhalb eines Bundeslands zusammen betrachtet. Bei beispielsweise 100.000 Haushalten wären mindestens 99.000 zu versorgen. Die räumliche Verteilung ergibt sich aus dem Ausbau des jeweiligen Betreibers.

Bundesfläche: Bei der 99,5-Prozent-Auflage ist ganz Deutschland der Bezugsraum. Die verbleibenden 0,5 Prozent sind im Beschluss nicht als feste Ausnahmegebiete ausgewiesen. Unsere Karte zeigt deshalb den Bezugsraum und die Verkehrswege; der tatsächliche Ausbaustand lässt sich über das Monitoring verfolgen.

Autobahnen: Für sie bestehen Vorgaben aus früheren Vergaben. Die Vergabe 2019 sah bis Ende 2022 mindestens 100 Mbit/s vor. Die Bundesstraßen in der Tabelle zur Verlängerung 2025 bilden eine eigene Straßenklasse, beispielsweise die B 96.

Schienenwege: Die Vergabe 2019 unterschied fahrgaststarke Strecken mit 100 Mbit/s bis Ende 2022 und übrige Schienenwege mit 50 Mbit/s bis Ende 2024. Die Entscheidung 2025 ergänzt eine Mitwirkungspflicht beim Ausbau von Funknetzen mit sehr hoher Kapazität und Verhandlungen mit Eisenbahninfrastrukturunternehmen über gemeinsam genutzte Infrastruktur. Historische Vorgaben 2019 · Entscheidung 2025, III.2.7.

Für Straßenabschnitte und Wasserwege sind die aktuelle amtliche Klassifikation und der Beschlusstext maßgeblich. Die Karte und die Originalübersichten unter ihr helfen dabei, diese räumlichen Vorgaben nachzuvollziehen.

Quellen und Datenstand

Grundlage der neuen Ziele ist die Entscheidung BK1-22/001 vom 24. März 2025, insbesondere III.2 und Anlage 5 (S. 232–236). Der Vergleich und die Angaben zum Erfüllungsstand nutzen die jeweils direkt verlinkten Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur. Die Tabellen unterscheiden ursprüngliche Zieltermine, künftige Auflagen und den ausdrücklich dokumentierten Erfüllungsstand. Redaktionell geprüft am 6. November 2026.